Tipps und Regeln zum Sammeln und Verwerten von Speisepilzen
Es sollten nur Pilze zum Verzehr gesammelt werden, die Sie sicher als essbare Arten kennen.
Bei Zweifel oder Unklarheiten kontaktieren Sie einen Pilzberater.
Sammeln Sie nur einwandfreie d.h. „gesunde“ Pilze (keine Maden, keine Schnecken, kein Schimmel).
Ungenießbare, giftige oder unbekannte Arten sowie junge oder alte Pilze sollten stehen bleiben, denn Sie erfüllen
wichtige und wertvolle Aufgaben im Naturhaushalt.
Es sollten nur Pilze zum Verzehr gesammelt werden, die Sie sicher als essbare Arten kennen.
Bei Zweifel oder Unklarheiten kontaktieren Sie einen Pilzberater.
Sammeln Sie nur einwandfreie d.h. „gesunde“ Pilze (keine Maden, keine Schnecken, kein Schimmel).
Ungenießbare, giftige oder unbekannte Arten sowie junge oder alte Pilze sollten stehen bleiben, denn Sie erfüllen
wichtige und wertvolle Aufgaben im Naturhaushalt.
Eindeutig erkennbare Speisepilze können direkt abgeschnitten werden. Eine sichere Bestimmung, besonders bei
unbekannten Arten, ist allerdings nur mit allen Merkmalen des Pilzes möglich. Deshalb empfiehlt es sich die Pilze aus dem
Boden heraus zu heben bzw. zu drehen. Die gesammelten Pilze sollten schon im Wald von grobem Schmutz befreit werden.
Am besten zum Sammeln geeignet sind Körbe (luftdurchlässig). Kunststoffbeutel sollten nicht verwendet werden, weil sich in
diesen das Pilzeiweiß leicht zersetzt. Somit können auch Speisepilze zu Magen-Darm-Beschwerden führen.
Unbekannte Pilze sollten getrennt von Speisepilzen aufbewahrt werden, damit es nicht zu Verwechslungen kommen kann.
Tierfraßstellen an Pilzen oder das Schwarzwerden eines mitgekochten Silberlöffels oder einer Zwiebel sind keine Hinweise auf die
Essbarkeit bzw. Verträglichkeit für den Menschen.
Vermeiden bzw. Verzichten Sie auf den Genuss von rohen Pilzen.
Selbst gute Speisepilze können roh oder unzureichend erhitzt zu Verdauungsstörungen verbunden mit Durchfall und Übelkeit führen. Manche Pilzarten enthalten auch blutzersetzende Stoffe (Hämolysine), die erst bei höheren
Temperaturen zerstört werden.
Manche Pilze sind in Verbindung mit Alkohol unverträglich und können auch zu Vergiftungen führen.
Nach Möglichkeit sollten auch die Putzreste etwa 2 Tage aufgehoben werden. Im Falle einer Vergiftung liefern sie wichtige
Hinweise für eine Bestimmung und Einleitung der notwendigen Maßnahmen.
mehr über Pilzvergiftungen erfahren Sie hier
Pilze und Gesetze - Wie viel darf ich sammeln?
In den letzten Jahren wurde des Öfteren in den Medien (z.B. Presse, Internet) berichtet, dass Pilzsammler zu große Mengen geerntet haben (z.B. 19 kg Steinpilze) und diese Ordnungswidrigkeit von der Polizei oder Ordnungsamt mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Auch bei Pilzwanderungen oder -ausstellungen wird man häufig gefragt, wie viele Pilze man überhaupt sammeln darf. Daher möchten wir sie über diese Thematik informieren.
Grundlage für diese Regelungen stellen u.a. die folgenden Gesetze bzw. Verordnungen dar: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG). Das Bundesnaturschutzgesetz stellt grundsätzlich erst mal alle Arten unter Schutz. Im §39 Absatz 2 steht aber sinngemäß: Jeder darf sich Pilze aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Die Bundesartenschutzverordnung stellt einige Pilzarten unter besonderen Schutz (§1 und 2). In geringen Mengen für den Eigenbedarf dürfen von den besonders geschützten Pilzen folgende Arten gesammelt werden: Steinpilz, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln. Es gibt aber auch dort aufgelistete Arten, die gar nicht gesammelt werden dürfen. Beispiel hierfür sind u.a. Kaiserling, Echter Königs-Röhrling und alle heimischen Trüffelarten. Das Sächsische Waldgesetz macht im §14 Absatz 1 Aussagen dazu, dass für den persönlichen Bedarf gesammelt werden darf. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Hier sind aber keine Pilzarten erwähnt.
In den letzten Jahren wurde des Öfteren in den Medien (z.B. Presse, Internet) berichtet, dass Pilzsammler zu große Mengen geerntet haben (z.B. 19 kg Steinpilze) und diese Ordnungswidrigkeit von der Polizei oder Ordnungsamt mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Auch bei Pilzwanderungen oder -ausstellungen wird man häufig gefragt, wie viele Pilze man überhaupt sammeln darf. Daher möchten wir sie über diese Thematik informieren.
Grundlage für diese Regelungen stellen u.a. die folgenden Gesetze bzw. Verordnungen dar: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und Sächsisches Waldgesetz (SächsWaldG). Das Bundesnaturschutzgesetz stellt grundsätzlich erst mal alle Arten unter Schutz. Im §39 Absatz 2 steht aber sinngemäß: Jeder darf sich Pilze aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen. Die Bundesartenschutzverordnung stellt einige Pilzarten unter besonderen Schutz (§1 und 2). In geringen Mengen für den Eigenbedarf dürfen von den besonders geschützten Pilzen folgende Arten gesammelt werden: Steinpilz, Pfifferlinge, Schweinsohr, Brätling, Birkenpilze und Rotkappen sowie Morcheln. Es gibt aber auch dort aufgelistete Arten, die gar nicht gesammelt werden dürfen. Beispiel hierfür sind u.a. Kaiserling, Echter Königs-Röhrling und alle heimischen Trüffelarten. Das Sächsische Waldgesetz macht im §14 Absatz 1 Aussagen dazu, dass für den persönlichen Bedarf gesammelt werden darf. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Hier sind aber keine Pilzarten erwähnt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man Pilze für den Eigenbedarf sammeln darf, aber es gibt keine klaren Vorgaben, welche Mengen dies betrifft. Oftmals werden von den unteren Naturschutzbehörden der jeweiligen Landratsämter die Angaben von 1 bis 2 kg pro Person und Tag als praktikabel eingestuft (jedoch ohne gesetzliche Grundlagen). Auch sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern und in anderen Ländern wie Österreich und Schweiz zu beachten. Man sollte sich der pfleglichen Entnahme von Pilzen bewusst sein, da hier der Naturschutz eine große Rolle spielt. Naturschutzgebiete stellen ebenfalls eine Besonderheit dar. Dort ist das Verlassen der Wege generell verboten und somit auch das Pilzesammeln. Ebenso ist das gewerbliche Sammeln nur mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt. Wichtig ist dabei auch die Waldeigentumsart (z.B. Privat- oder Landeswald). Wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, dann sollte man sich am besten vor Ort bei der zuständigen Behörde über Sammelbeschränkungen informieren.
Bei Fragen wenden sie sich einfach an die untere Naturschutzbehörde oder kontaktieren sie einen Pilzberater in ihrer Nähe.
Bei Fragen wenden sie sich einfach an die untere Naturschutzbehörde oder kontaktieren sie einen Pilzberater in ihrer Nähe.
Pilzurlaub in Österreich - Was sollte man beachten?
In einem vorhergehenden Artikel haben wir sie bereits über die allgemeinen Gesetzlichkeiten und Sammelbeschränkungen von Pilzen bei uns informiert. Nun möchten wir sie speziell für das beliebte Urlaubsland Österreich in Sachen Pilzesammeln schlau machen.
Österreich gliedert sich in 9 Bundesländer auf. Davon wollen wir vier näher betrachten. Grundlage für diese Thematik bildet das Forstgesetz. Die speziellen Regelungen und Sammelbeschränkungen haben die Bundesländer in Pilzschutzverordnungen bzw. Naturschutzverordnungen niedergeschrieben. In denen steht was erlaubt und verboten ist. Nachfolgend finden sie dazu die Kernpunkte aus den einzelnen Verordnungen.
Vorarlberg
Es dürfen nur Pilze in der Zeit von 8 bis 17 Uhr gesammelt werden. Die Höchstmenge beträgt dabei 2 kg Frischgewicht pro Person und Tag. Auch dürfen nur Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkannt hat.
Tirol
Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag dürfen nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr gesammelt werden. Verboten ist das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von Pilzen und ihrer Teile (Myzel, Fruchtkörper). Beim Sammeln von Pilzen dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden.
Salzburg
In diesem Bundesland dürfen Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr (von Beginn der Pilzsaison bis 30. September) gesammelt werden. Ab 1. Oktober bis zum Ende der Pilzsaison ist dies nur noch bis 17 Uhr erlaubt. Verboten ist das mutwillige Beschädigen oder Vernichten von Pilzen und dessen Myzel sowie das Sammeln von Pilzen ohne genaue Artenkenntnis. Es dürfen keine Pilze gesammelt werden, die nicht zum Verzehr geeignet sind (z.B. giftige und ungenießbare Arten sowie alte oder wurmstichige Exemplare). Beim Sammeln von Pilzen dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden, ausgenommen Messer zum Abschneiden des Stiels und zum Putzen der Pilze Es gibt auch spezielle Regelungen und Beschränkungen für den Verkauf und Handel sowie das Sammeln in bestimmten Gebieten.
Kärnten
Verboten ist das mutwillige Beschädigen von Pilzen und dessen Myzel. Es gibt auch Sammelverbote für Schutzgebiete, wie Naturschutzgebiete, Kernzonen von Nationalparks u.a. Geschützte, wildwachsende Pilze unterliegen einem Sammelverbot. Beispiele hierfür sind: Bronze-Röhrling, Hasen-Röhrling, Moor-Birkenpilz. Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag dürfen nur in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für den Eigenbedarf gesammelt werden. Für Steinpilze und Pfifferlinge gibt es eine Sammelbeschränkung d.h. nur vom 15. Juni bis 30. September dürfen diese Arten gesammelt werden. Wie auch in den anderen Bundesländern dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden.
Bei weiteren Fragen sollte man sich am besten vor Ort über Sammelbeschränkungen informieren.
In einem vorhergehenden Artikel haben wir sie bereits über die allgemeinen Gesetzlichkeiten und Sammelbeschränkungen von Pilzen bei uns informiert. Nun möchten wir sie speziell für das beliebte Urlaubsland Österreich in Sachen Pilzesammeln schlau machen.
Österreich gliedert sich in 9 Bundesländer auf. Davon wollen wir vier näher betrachten. Grundlage für diese Thematik bildet das Forstgesetz. Die speziellen Regelungen und Sammelbeschränkungen haben die Bundesländer in Pilzschutzverordnungen bzw. Naturschutzverordnungen niedergeschrieben. In denen steht was erlaubt und verboten ist. Nachfolgend finden sie dazu die Kernpunkte aus den einzelnen Verordnungen.
Vorarlberg
Es dürfen nur Pilze in der Zeit von 8 bis 17 Uhr gesammelt werden. Die Höchstmenge beträgt dabei 2 kg Frischgewicht pro Person und Tag. Auch dürfen nur Pilze gesammelt werden, die der Sammler vorher als essbare Art erkannt hat.
Tirol
Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag dürfen nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr gesammelt werden. Verboten ist das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von Pilzen und ihrer Teile (Myzel, Fruchtkörper). Beim Sammeln von Pilzen dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden.
Salzburg
In diesem Bundesland dürfen Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag nur in der Zeit von 7 bis 19 Uhr (von Beginn der Pilzsaison bis 30. September) gesammelt werden. Ab 1. Oktober bis zum Ende der Pilzsaison ist dies nur noch bis 17 Uhr erlaubt. Verboten ist das mutwillige Beschädigen oder Vernichten von Pilzen und dessen Myzel sowie das Sammeln von Pilzen ohne genaue Artenkenntnis. Es dürfen keine Pilze gesammelt werden, die nicht zum Verzehr geeignet sind (z.B. giftige und ungenießbare Arten sowie alte oder wurmstichige Exemplare). Beim Sammeln von Pilzen dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden, ausgenommen Messer zum Abschneiden des Stiels und zum Putzen der Pilze Es gibt auch spezielle Regelungen und Beschränkungen für den Verkauf und Handel sowie das Sammeln in bestimmten Gebieten.
Kärnten
Verboten ist das mutwillige Beschädigen von Pilzen und dessen Myzel. Es gibt auch Sammelverbote für Schutzgebiete, wie Naturschutzgebiete, Kernzonen von Nationalparks u.a. Geschützte, wildwachsende Pilze unterliegen einem Sammelverbot. Beispiele hierfür sind: Bronze-Röhrling, Hasen-Röhrling, Moor-Birkenpilz. Pilze in einer Menge von maximal 2 kg pro Person und Tag dürfen nur in der Zeit von 7 bis 18 Uhr für den Eigenbedarf gesammelt werden. Für Steinpilze und Pfifferlinge gibt es eine Sammelbeschränkung d.h. nur vom 15. Juni bis 30. September dürfen diese Arten gesammelt werden. Wie auch in den anderen Bundesländern dürfen keine Rechen, Haken oder ähnliche Hilfsmittel verwendet werden.
Bei weiteren Fragen sollte man sich am besten vor Ort über Sammelbeschränkungen informieren.